Berechnung der Schallimmission
Ansprechpartner:
M.Eng. C. Hoffmann
M.SC R. Gradewald
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – also auch Windfarmen bzw. Windenergieanlagen (WEA) – unterliegen den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Im Rahmen von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren für WEA ergibt sich daraus die Forderung, die Einhaltung der Pflichten aus §22 BImSchG zu prüfen.
Die Prüfung erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer unabhängig durchgeführten Berechnung der Schallimmission der an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwartenden Beurteilungspegel. Die Berechnung der Schallimmission wird auf der Grundlage anerkannter schalltechnischer Berechnungs- und Bewertungsverfahren, im Wesentlichen der internationalen Norm DIN ISO 9613-2 und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm, in Deutschland), durchgeführt.
Eine im Ergebnis belastbare Berechnung der Schallimmission setzt voraus, dass gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden. Neben der Unabhängigkeit der ausführenden Stelle ist es unverzichtbar, die Eingangsgrößen im Rahmen einer Standortbesichtigung zu bestimmen und so die Immissionssituation realistisch und umfassend einzuschätzen. Bei der Standortbegehung ist wesentliches Augenmerk auf die maßgebenden Immissionsorte, auf die orografischen, baulichen und sonstigen Verhältnisse, insbesondere auf mögliche Vorbelastungen des Standortes sowie auf die Bewertung der gesamten Immissionssituation nach den Gesichtspunkten der TA-Lärm zu legen.
Wesentliche Eingangsgrößen in die Berechnungen sind die akustischen Kenngrößen der zu berücksichtigenden Anlagen. Sofern Vorbelastungen zu berücksichtigen sind, kann diesbezüglich oft auf Daten aus einem Genehmigungsverfahren oder auf bekannte Ansätze zurückgegriffen werden, andernfalls können zumindest orientierende Messungen vorgenommen werden.
Für WEA ist aus Gründen der Planungssicherheit grundsätzlich auf gemessene Emissionsdaten abzustellen. Damit müssen Aussagen zum Schalleistungspegel, dessen Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit bzw. der Wirkleistung sowie Aussagen zu möglichen Auffälligkeiten des WEA-Geräusches (Ton- oder Impulshaltigkeiten, tieffrequente Geräusche) verfügbar sein, die auf Vermessungsergebnissen nach dem Stand der Technik basieren.
In einigen Fällen liegen aufgrund der zeitaufwendigen Prototypenvermessungen keine oder keine ausreichenden Vermessungsergebnisse vor.
In diesen Fällen müssen wenigstens belastbare Annahmen, möglichst auf der Basis zumindest vorläufiger Messergebnisse, getroffen werden.
Angaben zur Richtwirkung der WEA werden im Sinne der Prognosesicherheit in der Regel nicht berücksichtigt, wobei dies vom einzelnen Planungsfall abhängt.
Die Eingabegrößen, Modell-Randbedingungen und Ergebnisse der Berechnung derSchallimmission werden in einem umfangreichen und aussagefähigen Prüfbericht festgehalten, so dass den Genehmigungsbehörden eine sachgerechte Prüfung ermöglicht wird.